Private Beratung, privates Coaching und Partnerschafts-Coaching sind in der Regel nicht von der Einkommenssteuer abzugsfähig.
Psychotherapie kann unter bestimmten Voraussetzungen als „außergewöhnliche Belastung“ steuerlich geltend gemacht werden.
Das gilt sowohl für komplett selbst bezahlte Therapien als auch für Zuzahlungen in den Fällen,
in denen die (z.B. private) Krankenversicherung nur einen Teil der Behandlungskosten übernimmt und Sie den Rest (z.B. auch den Anteil, den ggf. bei anderen Behandlungen die Beihilfe übernimmt,)
selbst zahlenn müssen.
Bitte recherchieren Sie unbedingt vorab, z.B. bei der Lohnsteuerhilfe oder Ihrem Steuerberater, die für Sie geltenden Voraussetzungen - dazu gehört u. a. die Frage, ob Sie ggf. vor Beginn der
Therapie ein amtsärztliches Attest oder eine Bescheinigung des MDK vorlegen müssen - und wie hoch Ihre persönliche „zumutbare Belastung“ ist, also ab welchem Betrag sich die Kosten überhaupt
steuermindernd auswirken.
Honorare für Supervision, berufsbezogenes Coaching und Fortbildung sind - abhängig von
Ihrem ausgeübten Beruf - oftmals steuerlich absetzbar.
Bitte befragen Sie dazu im Vorfeld unbedingt Ihren Steuerberater; grundsätzliche Auskünfte dazu sind - schon durch die sich ständig ändernden gesetzlichen Voraussetzungen - hier nicht möglich.
Als Geschäftskunde nenne ich Ihnen in der Regel ein netto-Honorar, zu dem Sie die jeweils aktuelle Umsatzsteuer (derzeit 19%) addieren müssen.
Privatkunden nenne ich standardmäßig den brutto-Betrag, der schließlich auf der Rechnung steht.
Bei Coaching und Supervision enthält das Honorar dabei 19% Umsatzsteuer, Honorare für Therapien sind als Gesundheitsleistung von der Umsatzsteuer befreit.
Wenn Sie sich unsicher bezüglich der Umsatzsteuer sind, sprechen Sie mich bitte an.